12 Handwerke sind wieder meisterpflichtig

Wichtige Information zum Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung (HwO) und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Die Wiedereinführung der Meisterpflicht betrifft folgende Gewerke:

Am 14.02.2020 ist das das vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung (veröffentlicht im BGBl. I Nr. 6, S. 142) in Kraft getreten. Das bedeutet, dass in zwölf Handwerken wieder die Meisterpflicht eingeführt wurde, der selbstständige Betrieb eines solchen Handwerks setzt ab sofort grundsätzlich eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung voraus.

Für folgende Handwerke wird die Zulassungspflicht wieder eingeführt:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Raumausstatter
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmoniumbauer und
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller.

Diese Neuerung betrifft die Betriebe, die ihre Tätigkeit erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung aufnehmen.

Für Betriebe, die bereits mit einem der betroffenen Handwerke bei der Handwerkskammer Bremen eingetragen sind, gibt es einen betriebsbezogenen Bestandsschutz. Der Betrieb kann auch weiter ohne Meisterprüfung in der aktuell bestehenden Betriebs- und Rechtsform fortgeführt werden. Für diese Betriebe, die zum Stichtag bei uns mit einem der o.g. Handwerke eingetragen war, erfolgt die Umtragung in den nächsten Wochen in die Handwerksrolle mit dem neuen zulassungspflichtigen Handwerk.

Dem Betrieb entstehen wegen dieser Umtragung von Amts wegen keine Kosten. Es können jedoch Gebühren anfallen, wenn Sie aufgrund geänderter betrieblicher Schwerpunkte eine Änderung der Handwerksrolleneintragung beantragen.

Bestandsschutz

Der oben bereits angeführte Bestandsschutzregelung des § 126 Abs. 1 HwO gilt grundsätzlich für alle Betriebe, die bereits vor dem Stichtag bei der Handwerkskammer Bremen mit einem der zwölf zulassungsfreien Handwerke eingetragen waren. Dieser Bestandsschutz gilt jedoch nicht unbegrenzt. Für Einzelunternehmen gilt, dass er bei einem Eigentümerwechsel entfällt. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften hat das Ausscheiden von Gesellschaftern zunächst keinen Einfluss auf den Bestandsschutz.

Wird der Betrieb jedoch um einen weiteren Eigentümer oder Gesellschafter erweitert, so muss das Erfüllen der Anforderung für die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von sechs Monaten nach der Erweiterung durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der Handwerkskammer nachgewiesen werden. Liegt der Nachweis innerhalb der Frist nicht vor, so ist die Eintragung des Betriebes in der Handwerksrolle zu löschen (§ 126 Abs. 4 HwO).

Betriebe, die bisher ausschließlich Mitglied bei der Handelskammer Bremen waren und vor dem Stichtag einen handwerklichen Nebenbetrieb eines jetzt wieder zulassungspflichtigen Handwerks innehatten, können gemäß § 126 Abs. 2 HwO auf Antrag auch ohne Meisterprüfung des Betriebsleiters in die Handwerksrolle eingetragen werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem 14.02.2020 bei der Handwerkskammer unter Beifügen oder Vorlegen geeigneter Nachweise für das Innehaben eines handwerklichen Nebenbetriebs bei der Handwerkskammer zu stellen. 


Wir raten den Betrieben daher, vor Änderungen in der Eigentümer- oder Gesellschafterstruktur des Unternehmens Kontakt zu uns aufzunehmen. 

Weitere Änderungen

Nachfolgende bisher handwerksähnliche Gewerbe sind von der Anlage B2 in die Anlage B1 der zulassungsfreien Handwerke überführt worden:

  • Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) und
  • Bestatter