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Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und vom jeweiligen Aufenthaltsstatus können Sie prüfen lassen, ob dieser mit einem deutschen Berufsabschluss gleichwertig ist.
Wir sind für handwerkliche Berufe zuständig und ermitteln individuell, in welchem Umfang gleichwertige Kompetenzen vorhanden sind.
- Sie haben im Ausland einen Handwerksberuf erlernt und mit einer Prüfung abgeschlossen?
- Sie suchen Arbeit und möchten Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation für einen deutschen Arbeitgeber nutzen?
- Sie möchten sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk mit einem ausländischen Abschluss selbstständig machen?
Jasmin Iqbal Justiziarin Telefon 0421 30500 110 iqbal.jasmin@hwk-bremen.de
Carina Ampts Telefon 0421 30500-138 ampts.carina@hwk-bremen.de
Die gesetzliche Grundlage: Das sogenannte "Anerkennungsgesetz"
Das "Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" – kurz: Anerkennungsgesetz – ist am 1. April 2012 in Kraft getreten. Nach diesem Gesetz besitzen alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.
Für handwerkliche Berufsabschlüsse werden die Anerkennungsverfahren von den Handwerkskammern durchgeführt. Handwerkerinnen und Handwerker werden von der Erstberatung bis zur Anerkennung begleitet. Die Erstberatung ist kostenlos und vertraulich. Antragsteller/-innen entscheiden erst nach der Beratung, ob sie ein Anerkennungsverfahren starten wollen, das je nach Einzelfall zwischen 100 und 600 Euro kosten kann.
In dem Verfahren wird ein im Ausland erworbener Berufsabschluss mit einer deutschen Referenzqualifikation (=deutscher Ausbildungsnachweis, der die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten belegt) inhaltlich verglichen.
Im Handwerk können für alle handwerklichen Ausbildungsberufe und alle Meisterberufe Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Ihre Staatsangehörigkeit ist für das Verfahren nicht entscheidend. Auch eine Aufenthaltserlaubnis brauchen Sie nicht. Sie können einen Antrag sogar stellen, wenn Sie nicht in Deutschland leben. Sie müssen lediglich einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss nachweisen und schriftlich belegen, dass Sie die Absicht haben, in Deutschland - bzw. in unserem Fall, im Bundesland Bremen - zu arbeiten.
Unsere Zuständigkeit richtet sich in erster Linie nach Ihrem Arbeitsplatz, erst danach nach Ihrem Wohnsitz. Wenn Sie in Bremen oder Bremerhaven arbeiten, sind wir für Sie zuständig. Ist dies nicht der Fall, können wir Ihnen gerne den richtigen Ansprechpartner nennen.
Voraussetzung für das Anerkennungsverfahren ist eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung. Wichtig hierbei ist, dass es sich um einen staatlich geregelten Ausbildungsgang handeln muss. Das bedeutet, dass von dem Staat, durch eine entsprechende Verordnung, genau vorgegeben ist, welche Lehrinhalte vermittelt werden. Berufserfahrung allein oder eine betriebsinterne Ausbildung reichen als Grundlage für das Anerkennungsverfahren nicht aus. Wenn Sie sich in diesem Punkt nicht sicher sind, fragen Sie uns.
Wir helfen Ihnen gerne.