Rechtsgrundlagen und Kammerbeitrag
Die Rechtsgrundlage sind die Handwerksordnung (HWO) sowie die Satzung der Handwerkskammer.
Durch die Vollversammlung und den Vorstand der Handwerkskammer werden die erforderlichen Ordnungen und Vorschriften beschlossen und umgesetzt, die teilweise gem. Satzung noch einer Genehmigung bedürfen.
Grundlagen und Hintergründe zum Kammerbeitrag
Die verpflichtende Mitgliedschaft in der jeweiligen Handwerkskammer ist gesetzlich in dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO) geregelt.
Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Handwerksbetriebs und eines handwerksähnlichen Gewerbes des jeweiligen Kammerbezirks.
Gemäß § 113 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HWO) sind zur Deckung der Ausgaben einer Kammer Beiträge zu erheben. Alle Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Bremen zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Dieser besteht aus einem Grund- und ggf. aus einem Zusatzbeitrag, der sich an der Wirtschaftskraft eines Betriebes orientiert.
Über die Höhe des Beitrags beschließt die Vollversammlung.
Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, der den Beschluss über den Kammerbeitrag durch die Hauptversammlung genehmigen muss.
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Beitragsordnung (476,65 KB)
Stand 2023
Download pdf Beitragsbeschluss 2024 (294,45 KB)
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Gebührentarif (409,46 KB)
Stand: ab 24.09.2024
Download docx SEPA-Einzugsermächtigung für den Beitrag (55,95 KB)
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Antrag auf Ratenzahlung (1,32 MB)
Stand: 04.2024
Celine Döhle Telefon 0421 30500-227 Beitrag@hwk-bremen.de
Claudia Junker Telefon 0421 30500-230 buchhaltung@hwk-bremen.de
Häufige Fragen und Antworten
Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer eingetragenen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Beiträge werden also sowohl von natürlichen und juristischen Personen als auch von Personengesellschaften entrichtet, die in einem der folgenden Verzeichnisse eingetragen sind:
- Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle)
- Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke
- Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe
Die Handwerkskammer ist vom Gesetzgeber mit der Führung dieser Verzeichnisse beauftragt. Beitragspflichtig sind alle bei den Handwerkskammern eingetragenen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften zahlen also genauso Beiträge wie Filialen innerhalb des Kammerbezirks, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt.
Er setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem gewinnabhängigen Zusatzbeitrag zusammen. Reduzierte Beiträge zahlen unter bestimmten Voraussetzungen Existenzgründer in den ersten vier Kalenderjahren.
Ausführliche Erläuterungen zur Berechnung des Beitrages finden Sie auf der Rückseite Ihres Beitragsbescheides.
Alle natürlichen Personen (Einzelunternehmen), die erstmalig ein Gewerbe anmelden, sind in den ersten vier Kalenderjahren ganz oder teilweise vom Handwerkskammerbeitrag befreit. Dabei gelten folgende Regelungen:
In diesem Jahr | zahlen Sie: |
Existenzgründungsjahr | beitragsfrei |
2. und 3. Jahr | 1/2 Grundbeitrag |
4. Jahr | Grundbeitrag |
Ausnahme: Übersteigt der Gewerbeertrag / Gewinn des Betriebes 25.000 Euro pro Jahr, müssen wir die Befreiung rückgängig machen. In diesem Fall berechnen wir den Grund- und Zusatzbeitrag für das betreffende Kalenderjahr entsprechend nach.
Kleinunternehmer i. S. des § 90 Abs. 3 HwO sind u. U. dauerhaft vom Beitrag befreit, sofern die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn) im Bemessungsjahr 5.200 Euro nicht übersteigt.
Die Definition dieser Personen bereitet immer wieder Probleme. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind sehr speziell.
Mitglieder verstehen unter Kleinunternehmer oftmals, entgegen der gesetzlichen Definition, den "umgangssprachlichen Kleinunternehmer", d. h. einen Betrieb, der in sehr geringem Umfang, ohne Mitarbeiter und evtl. im Nebenerwerb geführt wird.
Alle folgenden Voraussetzungen müssen nach § 90 Abs. 3 HwO bei einem Kleinunternehmer vorliegen:
- es handelt sich um ein Einzelunternehmen,
- es wird eine nicht wesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeübt, die innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann,
- die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk muss vorliegen,
- die betreffende Tätigkeit muss Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk gewesen sein,
- die Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmachen,
- die erstmalige Gewerbeanmeldung muss nach dem 30. Dezember 2003 erfolgt sein.
Im Bereich der zulassungsfreien Handwerke bzw. der handwerksähnlichen Gewerke kann es somit keine Kleinunternehmer i. S. des § 90 Abs. 3 HwO geben.
Die Festsetzung der Bemessungsgrundlage auf den drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrag hat praktische Gründe:
Wir sind dafür auf Rückmeldung vom Finanzamt angewiesen. Die Daten der Oberfinanzdirektion liegen erfahrungsgemäß nicht sofort vor. Deshalb hat es sich bewährt, im Beschluss das dritte Vorjahr festzulegen. Für diesen Zeitpunkt haben nämlich die Finanzämter für die meisten Betriebe den Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn festgestellt.
Andernfalls müssten wir Sie mehrmals anschreiben bzw. die Beitragshöhe nachträglich noch einmal korrigieren, was zusätzliche Kosten verursachen würde.
Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis
31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Beitragsbescheid für das laufende Jahr wird in der Regel im ersten Quartal des Jahres versandt.
Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem Quartal der Eintragung. Der erste Beitragsbescheid umfasst also den Zeitraum ab dem Quartal Ihrer Eintragung bis Dezember des laufenden Jahres.
Wir können im Einzelfall eine verbindliche Absprache treffen. Melden Sie sich in diesem Fall bitte bei uns.
Sofern Sie nach Erhalt des Beitragsbescheids nicht zahlen, bekommen Sie von uns eine Mahnung zugestellt.
Sofern Sie dann immer noch nicht gezahlt oder sich nicht mit uns in Verbindung gesetzt haben, geben wir unsere Forderung zur Beitreibung an die zuständige Vollstreckungsstelle der Stadt Bremen oder des Magistrats Bremerhaven weiter.
Bevor es soweit kommt, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir im Einzelfall eine verbindliche Absprache zur Zahlung treffen können.
Ja, Sie sind weiterhin zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet. Wenn voraussehbar ist, dass Ihr Betrieb länger ruht, kontaktieren Sie bitte die Handwerksrolle, um zu klären, ob eine Löschung sich für Sie rechnet.
Die Beitragspflicht endet mit der Löschung in der Handwerksrolle und nicht mit der Gewerbeabmeldung.
Selbstverwaltung
Die Handwerkskammer erledigt eigene Angelegenheiten des Handwerks in eigener Zuständigkeit. Das sichert Betriebsnähe, vermeidet Kosten und unnötige staatliche Eingriffe, insbesondere im Bereich des Ausbildungs- und Prüfungswesens und der Unternehmensregistrierung.
Der Staat hat den Handwerkskammern eine Reihe hoheitlicher Aufgaben zugewiesen. Beispielsweise sind sie dafür zuständig,
- die Handwerks- und die Lehrlingsrolle zu führen,
- die Berufsausbildung zu regeln,
- Prüfungsordnungen zu erlassen und Prüfungsausschüsse zu bilden,
- Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.
Interessenvertretung
Wir vertreten die Interessen der Handwerksbetriebe im Kammerbezirk Bremen gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Wir sind das Sprachrohr für die Belange des Handwerks, nehmen zu allen das Handwerk betreffenden politischen Vorhaben Stellung und bringen Ihre Forderungen und Verbesserungsvorschläge in die Politik ein.
Die Handwerkskammer setzt sich für die Interessen jedes Mitgliedsbetriebes im Kammerbezirk Bremen und Bremerhaven.
- Wir unterstützen unsere Mitglieder bei Konflikten mit Aufsichtsbehörden oder Ämtern, vermitteln zwischen unterschiedlichen Standpunkten und nehmen auf der Seite unserer Mitglieder an Gesprächen teil.
- Wir stellen Informationen für den betrieblichen Alltag zur Verfügung, helfen auf Wunsch bei der Informationsbeschaffung und verbreiten aktuelle Informationen über unsere Mitgliederzeitschrift, das Internet und über andere Medien.
- Wir vermitteln Kontakte zu Beratern und Forschungseinrichtungen im In- und Ausland.
- Wir beraten Mitgliedsbetriebe individuell, vertraulich und in der Regel kostenfrei zu allen Fragen der Betriebsführung, der technischen Entwicklung, der Rechtsform oder zur Gestaltung von Verträgen.
- Wir stellen unseren Mitgliedern kostenfrei Musterverträge für die individuelle Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Kaufverträgen etc. zur Verfügung.
- Wir vermitteln bei Konflikten zwischen Handwerkern und Kunden. Dabei helfen die Einigungsstelle bei der Handwerkskammer ebenso wie die vereidigten Sachverständigen des Handwerks.
- Wir bieten über unsere Tochtergesellschaft HandWERK gGmbH ein umfassendes Fort- und Weiterbildungsangebot zur Qualifizierung der Betriebsinhaber und der Mitarbeiter in betriebswirtschaftlich-kaufmännischen, technischen und pädagogischen Fragen.
- Wir unterstützen die duale Berufsausbildung, helfen bei der Lehrlingssuche, bieten Hilfen im Verlauf der Berufsausbildung und vermitteln in Konfliktfällen.
- Wir betreiben eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit mit vielen Pressemitteilungen, Veranstaltungen und der Herausgabe der eigenen Zeitschrift „Handwerk in Bremen“. Wir unterstützen auch die einzelnen Mitgliedsbetriebe in ihrem Bemühen um eine positive Außendarstellung.
Die Politik hört auf die Handwerkskammer als Vertreterin der Interessen des gesamten Handwerks. Wo Einzelne übersehen werden, hat die Stimme der Repräsentantin von rund 5.000 einzelnen Existenzen mit über 30.000 Beschäftigten Gewicht. Wir sagen der Politik die Meinung des Handwerks.
Dienstleistungen
Als weitere zentrale Aufgabe erbringen wir maßgeschneiderte Dienstleistungen für unsere Mitglieder. Unsere Schwerpunkte sind individuelle Betriebsberatungen sowie die Aus- und Weiterbildung. Darüber hinaus steht die Handwerkskammer Beschäftigten und Lehrlingen sowie Jugendlichen und deren Eltern mit Rat und Tat zur Seite.