Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 

Quelle: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Bilder/Infografiken/infografik-beg-foerderung-klimafreundliches-heizen.html

Die vorgeschlagenen Regelungen auf einen Blick:

  • Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen ab Januar 2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen, Ausnahmen sind möglich. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044.
  • Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden, kaputte Heizungen können repariert werden.
  • Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist (Heizungshavarie), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, so dass der Umstieg auf eine Erneuerbare-Energien-Heizung vorbereitet werden kann.
  • Die vorgesehene Regelung ist technologieoffen. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Es gibt also mehrere Möglichkeiten mit verschiedenen Technologien, die Vorgabe für das Heizen mit Erneuerbaren Energien zu erfüllen.
  • Der Umstieg soll durch gezielte Förderung unterstützt werden, damit werden auch soziale Härten abgefedert. Zudem gibt es weiterhin Steuerermäßigungen.

Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 2024:
Ab 2024 wird es für den Heizungstausch folgende Investitionskostenzuschüsse geben:

  • Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen Antragstellergruppen offensteht;
  • einen einkommensabhängigen Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr;
  • sowie einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer.
  • Die Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70%.
  • Vermieterinnen und Vermieter werden ebenfalls die Grundförderung erhalten, die sie allerdings nicht über die Miete umlegen dürfen. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierung gedämpft.
  • Steuerliche Abschreibung als alternatives Instrument

Neu erhältlich sein wird ein Kreditangebot - zinsvergünstigt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr - für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen.

Förderrichtlinie zum Download (370,49 KB)

Stand: 30.11.2023

Update: Gas- und Strompreisbremse 

Eigentlich hatte der Bundestag einer Verlängerung der Rabatte auf Strom und Gas bis zum 31. März 2024 zugestimmt. In der Regierungserklärung zum Haushalt kündigte der Kanzler nun aber ein Ende der Energiepreisbremsen an. Bundeskanzler Olaf Scholz hat ein früheres Auslaufen der staatlichen Strom- und Gaspreisbremsen schon zum Jahresende 2023 angekündigt.

Stand 30.11.2023

Übersicht der geltenden Verordnungen zur Energiekrise

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV (242,33 KB)

Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der EnSikuMaV (148,45 KB)

Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV (267,11 KB)

Energiesicherungsgesetz – EnSiG (116,32 KB)

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen des EnSiG (353,40 KB)

Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV

Die EnSimiMaV hat eine wesentliche Bedeutung für das ausführende Handwerk* sowie für Handwerksbetriebe, welche Eigentümer ihre Betriebsimmobilie sind, sowie privaten Hauseigentümern. Die Verordnung tritt zum 01.10.2022 in Kraft und gilt 2 Jahre bis zum 30.09.2024.

Heizungsprüfung gemäß §2 EnSimiMaV:

Abs. 1: 
(1) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,

  1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder
  4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.


Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet.

Abs. 2:
(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig notwendig:

  1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
  2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und Information des Betreibers, dazu insbesondere zu Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkungen, Anwesenheitssteuerungen,
  3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  4. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  5. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern.
  6. Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.

Abs. 3: 
(3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 feststellt, ist die Optimierung der Heizung nach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 4, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau von Schornsteinfegern oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Prüfergebnisse zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist § 3 anzuwenden. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen hydraulischen Abgleich durchzuführen. Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfolgen.

Im Anhang der Verordnung (Begründung: Besonderer Teil zu §2 Abs. 3)
Satz 1 sieht vor, dass das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Textform festzuhalten ist. Dies gilt in erster Linie, um einen Nachweis der Erfüllung der Pflicht zur Heizungsoptimierung zu ermöglichen. Wird ein Optimierungsbedarf festgestellt und eine Optimierungsmaßnahme empfohlen, so kann die Erfüllung der Optimierungspflicht aus Absatz 1 mithilfe des Prüfvermerks und eines Belegs der Durchführung der Maßnahme nachgewiesen werden.Im Anhang der Verordnung (Begründung: Besonderer Teil zu §2 Abs. 3)
Satz 1 sieht vor, dass das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Textform festzuhalten ist. Dies gilt in erster Linie, um einen Nachweis der Erfüllung der Pflicht zur Heizungsoptimierung zu ermöglichen. Wird ein Optimierungsbedarf festgestellt und eine Optimierungsmaßnahme empfohlen, so kann die Erfüllung der Optimierungspflicht aus Absatz 1 mithilfe des Prüfvermerks und eines Belegs der Durchführung der Maßnahme nachgewiesen werden.

Abs. 4:
(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. 
Dazu zählen insbesondere:

  1. Schornsteinfeger,
  2. Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24
    der Handwerksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung oder
  3. Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.

Abs. 5: 
(5) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Hydraulischer Abgleich gemäß §3 EnSimiMaV:

Abs. 1:
(1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen

  1. bis zum 30. September 2023
    • a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder
      b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten
  2. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

Abs. 2:
2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  2. innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder
    eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder
  3. das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Diese sind im §3 Abs. 3 und 4 der EnSimiMaV beschrieben.

Allgemeine Einsparpotenziale in der durchschnittlichen Betrachtung von Gebäuden

Energieeinsparung durch eigenes Verhalten:

  • Richtiges Heizen und richtiges Lüften
    • Häufiger für eine kurze Zeit Stoßlüften, statt lange auf Kipp
    • Raumtemperatur auf das nötigste reduzieren -> eventuell geeignete Arbeitskleidung beschaffen
    • Räume, die kaum oder wenig benutzt werden, nicht mehr heizen (muss wohlüberlegt sein)
  • Heizungsanlage richtig einstellen
    • Zirkulationspumpe ausmachen (Hygieneaspekte betrachten!)
    • Speichertemperatur zwischen 55 und 60 Grad C einstellen -> Zeiten der Speicherladung reduzieren
    • Bei Durchlauferhitzern oder Hygienespeichern -> !nur bei diesen! <- die Warmwassertemperatur auf 35-40 Grad C reduzieren
    • Tag und Nachtbetrieb genau einstellen -> Nachtbetrieb nur ca. 4-5 Kelvin geringer als Tagbetrieb einstellen, sonst wird zu viel Energie beim Aufheizen verschwendet.

Energieeinsparung durch technische Veränderungen:

  • Elektrische Verbraucher (Maschinen, Geräte, Beleuchtung) vom Netz trennen bei Nichtbenutzung -> Stichwort: Standby-Verbrauch
  • Beleuchtung auf das Nötigste reduzieren -> insb. Außenbeleuchtung, Werbeflächen
  • Lichtsteuerung via Präsenzmelder/Bewegungsmelder
  • Drucklufterzeugung -> Soll-/Ist- Druck überprüfen, Leckagen beseitigen, Betriebszeiten anpassen
  • Substitution von Erdgas (Sofern möglich)
    • Erdgas durch z.B. Flüssiggas rechtzeitig ersetzen und Flüssiggas im Sommer einkaufen
    • Viele Heizungsanlagen können von Erdgas auf Flüssiggas umgestellt werden
    • Thermische Verbindungen/Wärmebehandlungen können unter umständen umgestellt werden
  • Austausch der Heizungsanlage durch eine sparsamere oder besser durch z.B. eine Wärmepumpe (Sofern möglich)
  • Austausch der Umwälzpumpe + Hydraulischer Abgleich
  • Bekannte Wärme/Kältebrücken beseitigen
  • Fenster/Außentüren abdichten + einstellen oder Fenster/Türen austauschen
  • Dämmmaßnahmen am Gebäude
  • Auf LED-Beleuchtung umrüsten

Die oben aufgeführten Einsparpotenziale können aber müssen nicht in jedem Gebäude umsetzbar oder sinnvoll sein. Zusätzlich ist diese Aufzählung nicht abschließend. Eine detaillierte Prüfung von Einsparpotenzialen kann nur in einer Vorort Besichtigung erfolgen.