Bild von Markus Winkler auf Pixabay

Änderung des Umsatzsteuersatzes zum 01.07.2020

Im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets hat die Regierungskoalition am 03.06.2020 verkündet, ab dem 01.07.2020 bis (voraussichtlich) zum 31.12.2020 die Umsatzsteuer von 19% (7%) auf 16% (5%) zu senken. Dadurch soll ein positiver Effekt in der Binnennachfrage erfolgen.

Was bedeutet dieses nun für Handwerksunternehmen und deren Rechnungsstellung?

 

Lehren aus der Vergangenheit

Bereits mit der Änderung des Steuersatzes am 01.01.2007 von damals 16% auf 19% kam es zu Schwierigkeiten hinsichtlich Rechnungsabgrenzungen. Dadurch, dass die jetzige Maßnahme nur einen temporären Charakter hat, tritt dieses Problem noch weiter in den Vordergrund. Was ist also zu tun?

  1. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer: bei diesen ist es unerheblich, ob die Leistung vor oder nach der Steuersatzänderung ausgeführt wird. Lediglich auf die korrekte Rechnungsstellung mit der dem Rechnungsdatum entsprechenden Umsatzsteuer ist zu achten.
  2. Weitere Vertragsnehmer, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind: hier sollte darauf geachtet werden, dass die Leistung auch zu der Zeit erbracht wird, in der die jeweilige Umsatzsteuer angefallen ist – so ist die Leistung bei einer Berechnung der 16% Umsatzsteuer auch zwischen dem 01.07.2020 und 31.12020 zu erbringen.

 

Auf den Zeitpunkt der Leistung kommt es an

Für die bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt 19 % Umsatzsteuer. Werden vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 Leistungen ausgeführt gilt ein Regelsteuersatz von 16 %. Ab dem 01.01.2020 erfolgt die Rückkehr zum alten Steuersatz von 19% (vgl. § 12 Abs. 1 UStG). Analog gilt dieses auch für den ermäßigten Steuersatz (vgl. § 12 Abs. 2 UStG).

Für die korrekte Ermittlung der Umsatzsteuer muss nun festgestellt werden, wann die Leistung ausgeführt worden ist (problematisch z. B. bei Verträgen, die vor der Änderung geschlossen wurden, aber in diese hineinragen oder in dieser Zeit geschlossen wurden, jedoch über den Zeitraum der Steueränderung hinausgehen). Für die tatsächliche Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des richtigen Steuersatzes kommt es ausschließlich darauf an, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt worden ist. Bei handwerklichen Leistungen tritt dieser Zeitpunkt regelmäßig mit der Vollendung der handwerklichen Ausführung ein (in Ausnahmefällen auch bei einer abgeschlossenen Teilleistung, wenn es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handelt und eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vorliegt sowie die Teilleistung gesondert abgenommen und abgerechnet wird).

Zeitpunkt der Leistung / Teilleistung

Steuerhöhe

Leistung/Teilleistung er­bracht bis zum 30.06.2020

19%

Leistung/Teilleistung er­bracht nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 (keine Anzahlungen vor dem 01.07.2020)

16%

Leistung/Teilleistung er­bracht nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 (mit Anzahlungen)

16%.

Anzahlungen vor dem 01.07.2020 ist um die Differenz von 19% zu 16% zu kürzen.

Leistung/Teilleistung er­bracht nach dem 31.12.2020 (keine Anzahlungen)

19%

Leistung/Teilleistung er­bracht nach dem 31.12.2020 (mit Anzahlungen)

19%.

Anzahlungen müssen mit der Differenz 19% zu 16% nachversteuert werden.

 

Die Vor- bzw. Nachversteuerung der Anzahlung erfolgt mit der Voranmeldung bzw. in dem Zeitraum, in dem das restliche Entgelt eingenommen wird.

Fällt die Erbringung der Leistung bereits absehbar in einem Steuersatz geändertem Zeitraum an, kann die Rechnung auch bereits mit dem im Leistungszeitraum gültigen Steuersatz erstellt werden.

Bei Teilleistungen, welche sich aus einer Dauerleistung ergeben (z. B. Wartungsverträge, Mietverträge, Leasing) muss der Zeitraum der Steuerhöhe abgegrenzt werden. So ist bis zum 30.06.2020 19%, ab dem 01.07.2020 16% und ab dem 01.01.2021 wiederum 19% zu berechnen.

Wichtig bei Bauverträgen: Sind keine Teilleistungen vereinbart, können die Teilleistungen in der Regel auch nicht mit dem verminderten Steuersatz in Rechnung gestellt werden. Bis zum Eintritt der Änderung ist es jedoch möglich, eine Änderung bezüglich der Teilleistungen in den Vertrag mit aufzunehmen bzw. diesen entsprechend zu ergänzen.

 

Diese Ausführung ersetzt keine Beratung durch Ihren Steuerberater.

Rechtsstand: 08.06.2020