Neuerungen 2022

Personal / Lohn- und Gehaltsbuchhaltung

Entwicklung des Mindestlohns zum Jahreswechsel 2022

Der Mindestlohn betrug im Jahr 2021 zuletzt 9,60 Euro.

Zum 1. Januar 2022 steigt er auf 9,82 Euro pro Arbeitsstunde. Eine weitere Erhöhung ist zum 1. Juli 2022 vorgesehen, dann auf 10,45 Euro.

Die Erhöhung des Mindestlohns hat Auswirkungen auf die maximal möglichen Arbeitsstunden im Minijob: höchstens 45,82 Stunden.

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen Minijobber höchstens 45,82 Stunden arbeiten, ab dem
1. Juli 2022 werden es dann nur noch 43,06 Stunden sein.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für die Lohnabrechnung 2022

Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung hat die Bundesregierung neue Rechengrößen für die Sozialversicherung beschlossen. Daraus ergeben sich folgende Änderungen für die Entgeltabrechnung 2022:

  • Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung): 7.050 Euro (West) / 6.750 Euro (Ost) monatlich
  • Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche Rentenversicherung): 8.650 Euro (West) / 8.350 Euro (Ost) monatlich
  • Versicherungspflichtgrenze (GKV): 64.350 Euro jährlich / 5.362,50 Euro monatlich
  • Beitragsbemessungsgrenze (GKV): 58.050 Euro jährlich / 4.837,50 Euro monatlich
  • Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung): 7.050 Euro (West) / 6.750 Euro (Ost) monatlich
  • vorläufiges Durchschnittsentgelt (Rentenversicherung): 38.901 Euro jährlich
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 3.290 Euro (West) / 3.150 Euro (Ost) monatlich

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Geringfügige Änderungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung 2022 gibt es auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese betreffen vorwiegend die Finanzierung der Pflegeversicherung. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt zum 1. Januar 2022 von 0,25 Prozent um 0,1 Prozentpunkte auf 0,35 Prozent. Der Zusatzbeitrag bleibt im Jahr 2022 mit 1,3 Prozent stabil.

Künstlersozialabgabe ohne Änderungen beim Lohn

Durch einen zusätzlichen Entlastungszuschuss des Bundes ist es gelungen, eine Erhöhung der Künstlersozialabgabe abzuwenden. Sie bleibt somit im Jahr 2022 weiterhin bei einer Höhe von 4,2 Prozent.

Senkung der Insolvenzgeldumlage

Beinahe jedes Unternehmen ist zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Sie sinkt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 auf einen Umlagesatz von nur noch 0,09 Prozent (2021: 0,12 Prozent).

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll die bisherigen vierfachen Papiernachweise (“gelber Schein”) ablösen. Ab dem 1. Januar 2022 sollen die Ärzte die Krankmeldungen digital an die Krankenkasse übermitteln. Der digitale Abruf der AU-Daten bei den Krankenkassen durch die Arbeitgeber startet voraussichtlich am 1. Juli 2022.

An einem Pilotverfahren können ausgewählte Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2022 teilnehmen. Voraussichtlich ab Juli 2022 werden Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet sein, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen.

Änderungen bei der Kurzarbeit für die Lohnabrechnung

Infolge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) beschlossen. Diese wurden erst vor wenigen Tagen um weitere drei Monate verlängert – bis zum 31. März 2022. Somit profitieren Arbeitgeber und Mitarbeiter weiterhin vom erleichterten Zugang zu Kug und der längeren Bezugsdauer von maximal 24 Monaten. Anstelle von einem Drittel der Belegschaft reicht es für einen Kug-Antrag aus, wenn jeder zehnte Mitarbeiter Einkommenseinbußen hinnehmen muss.

Corona-Bonus weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei

Im Jahr 2021 durften Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Bonus von bis zu 1.500 Euro zahlen, ohne dass hierfür Lohnsteuer und Sozialabgaben anfielen. Diese Option wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Somit können Arbeitnehmer weiterhin vom Corona-Bonus profitieren. Achtung: Der Höchstbetrag verändert sich dadurch nicht – wer den Betrag bereits voll ausgeschöpft hat, kann ihn nicht erneut in Anspruch nehmen.

Pendlerpauschale – gesetzliche Änderungen im Lohn 2022?

Die Pendlerpauschale wurde im Jahr 2021 für Wegstrecken ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 Euro angehoben. Die bestehenden Werte bleiben vorerst bestehen – vorbehaltlich etwaiger Anpassungen durch die kommende Bundesregierung. Die nächste Erhöhung ist nach heutigem Stand für das Jahr 2024 geplant.

Entgeltumwandlung in der bAV: verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Bereits seit dem 1. Januar 2019 gilt für neu abgeschlossene Verträge über die Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), dass Arbeitgeber infolge der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen einen Zuschuss zum Vertrag zahlen müssen. Dieser Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts wird nun ab dem 1. Januar 2022 auch für Altverträge wirksam, die vor 2019 abgeschlossen wurden – die entsprechende Übergangsregelung läuft zum Jahresende 2021 aus.

Kinderkrankentage: ab Lohnabrechnung 2022 wieder normale Regelung

Im Jahr 2021 gab es für Eltern übergangsweise einen erhöhten Anspruch auf Kinderkrankentage, um die Betreuung während der Corona-Pandemie sicherstellen zu können. Diese Regelung ist ausgelaufen. Mit dem Jahreswechsel 2022 treten wieder die zuvor üblichen Vorgaben in Kraft. Dies bedeutet: bis zu zehn Kinderkrankentage pro Jahr und Elternteil, bei mehreren Kindern bis zu 25 Tage. Für Alleinerziehende gelten analog die Grenzen von 20 bzw. 50 Kinderkrankentagen.

Die neuen Sachbezugswerte

Für die Lohnabrechnung 2022 werden auch die neuen Sachbezugswerte relevant sein. Diese sehen ab dem 1. Januar 2022 die folgenden Beträge vor:

Sachbezüge Verpflegung  
Monatswert für Verpflegung 270,00 Euro
Frühstück      1,87 Euro
Mittag- oder Abendessen      3,57 Euro
Sachbezug Unterkunft  
Monatswert Unterkunft oder Mieten 241,00 Euro
pro Kalendertag      8,03 Euro

 

Weitere Veränderungen sind bei den Freigrenzen für die steuerfreie Entlohnung zu erwarten. Bislang galt ein Grenzwert von 44 Euro, dieser wird ab dem 1. Januar 2022 auf 50 Euro monatlich angehoben. Bis Ende 2021 dürfen Gutscheine und Karten, die als Zahlungsinstrumente eines Zahlungsdienstes anzusehen sind, noch als steuerfreier Sachlohn genutzt werden. Mit dieser Übergangsfrist ist es ab Januar 2022 vorbei. Es gelten dann deutlich schärfere Voraussetzungen für die Anerkennung von Gutscheinen und Gutscheinkarten als steuerfreier Sachlohn.

Änderungen beim Lohn 2022

Der Grundfreibetrag in der Lohnsteuer erhöht sich von 9.744 Euro (2021) auf 9.984 Euro (2022). Dies hat Auswirkungen auf die bislang gültigen Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne. Sie wurden bereits in ihrer neuen Fassung veröffentlicht.

03.01.2022

Heidi Leerhoff Personalsachbearbeitung Telefon 0421 30500-215 leerhoff.heidi@hwk-bremen.de